Erklärt die finanzierende Bank, einen Teil des ausstehenden Darlehens, welches der Steuerpflichtige zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Eigentumswohnung aufgenommen hat, nicht mehr zurückzufordern, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem „Verzicht“ auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen im Wege der Aufrechnung abgegolten hat. Ein derartiger „Verzicht“, den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, führt auf Seiten des Steuerpflichtigen auch nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.
Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG
Mit BMF-Schreiben v. 11.2.2021 hat die Finanzverwaltung auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH reagiert und das BMF-Schreiben v. 16.5.2013 – IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl. I 2013, 729 zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Absatz 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen entsprechend aktualisiert.
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.2.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10024 :003, DOK 2021/0103951
EStG § 8 Abs. 2
Der BFH hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1EStG mit Urteil vom 7. 7. 2020 – VI R 14/18 u.a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.
Die Finanzverwaltung folgt dieser zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des BFH und hat das BMF-Schreiben v. 16.5.2013 – IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl. I 2013, 729 um folgende Rz. 4a ergänzt:
„Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH v 7. 7. 2020 – VI R 14/18). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.“
Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Zuständigkeit der Finanzämter für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Mit BMF-Schreiben v. 10.2.2021 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass hinsichtlich der Zuständigkeit für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft angepasst.
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.2.2021 – III C 3 – S 7532/19/10010 :003, DOK 2021/0159663
AO § 21
Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer werden von dem nach § 21 AO für die Besteuerung der Umsätze zuständigen FA ausgestellt. In Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist demnach das FA des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig.
Das BMF hat nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 13b.3, 13b.3a, 13b.7b und 18.16 entsprechend angepasst und insbesondere ausgeführt, welche Informationen der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung enthalten muss.